Satzung SV Wurmlingen 1920 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „SV Wurmlingen 1920 e.V.“, als Abkürzung   „SVW.

 

2) Der Verein hat seinen Sitz in 72108 Rottenburg-Wurmlingen. Er ist eingetragen im     

     Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg.

 

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und

     seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und

     Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein

     betrieben werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird

     insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

     des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist

     selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

     Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

     Entstandene nachgewiesene Aufwendungen können erstattet werden. Durch

     Vorstandsbeschluss und entsprechend der Haushaltslage können auch Vergütungen

     nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt

     werden.

 

5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

     angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der

     Haushaltslage zu beauftragen. Zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand

     weiterhin ermächtigt, im Rahmen des Haushalts hauptamtliche Beschäftigte

     anzustellen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem   

     dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.

     Der Aufnahmeauftrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen   

     Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten

      und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge

      bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein

     einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme

     kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch

     den Vorstand. In der Regel geschieht dies auf der Durchschrift des

     Aufnahmeauftrages. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung

     festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

 

5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient

     gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt

     werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

     Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden  

     Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

     des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung

     einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es

     trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die

     Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten

     Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen

     sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger

     Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer

     Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein

     müssen.

 

 Ausschließungsgründe sind insbesondere

         - grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen       

           Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

         - Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1) Beiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung

     festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet.

 

2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung

     besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins

     notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die

     Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Geschäftsjahr und

     Mitglied eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines

     Jahresbeitrages.

 

3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen des

     Hauptvereins befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag

     Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

4) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch

     als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und im darauf folgenden Geschäftsjahr

     entsprechend betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig

     durch den Verein informiert. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das

     Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich

     zu kündigen.

 

5) Weitere und detaillierte Regelungen werden in der Beitragsordnung des Vereins

     festgelegt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet

     sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse

    der Vereinsorgane zu befolgen.

 

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu

     unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu

     benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

4) Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein

     durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an 

     Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren

     persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

     a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

     b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

     c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant

         sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, u.a)

 

6) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die  

     erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des

     Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein

     dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

         - die Mitgliederversammlung

         - der Ausschuss

         - der Vorstand

 

§ 8 Haftung

 

1. Der Organmitglieder und Vertreter

  Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der

  Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

  beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass

  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen

  Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf

  Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

2. Haftung des Vereins

  Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das  

  Vereinsvermögen.

  Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen   

  Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen auf dem Gelände und in

  den Räumen des Vereins. Der Verein haftet nicht für das zu Vereinsveranstaltungen

  mitgebrachte Privateigentum. Jedes Vereinsmitglied wird gegen Sportunfälle

  versichert.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal des  

     neuen Geschäftsjahres einberufen werden. In begründeten Ausnahmefällen auch zu

     einem späteren Zeitpunkt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss

     einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter

     Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder kann durch den Vorstand

     einberufen werden, wenn dieser es aus Rücksicht auf die Lage des Vereins oder

     aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.

 

2) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren

     Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung

     im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wurmlingen und auf der offiziellen

     Homepage des Vereins unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen

     vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der

     Beschlussfassung zu bezeichnen sind,  einzuberufen. 

 

3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie

     müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit

     Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später

     eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 25% der

     anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes,

     bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines

     der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit

     einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  

     Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache

     Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht

     mitgezählt.

 

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine

     Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist

     ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse der

     Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom/von der ersten

     Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden

     Vorsitzenden, sowie dem/der Protokollführer/-in, zu unterschreiben ist.

 

9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

         - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands

         - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

         - Entlastung des Vorstandes

         - Wahl des Vorstandes

         - Wahl der Ausschussmitglieder

         - Wahl der Kassenprüfer/innen

         - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger         

           Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung

         - Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge

         - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§ 10 Ausschuss

 

Dem Ausschuss gehören an:

 

         - die Mitglieder des Vorstandes

         - der/die Jugendleiter(in)

         - die Abteilungsleiter(innen)

         - mindestens 5, höchstens 7 von der Mitgliederversammlung zu wählende         

            ordentliche Mitglieder

         - kraft Amtes zwei Vertreter der aktiven Fußballmannschaften

         - kraft Amtes der/die stellvertretende Abteilungsleiter(in) der Abteilungen

            Freizeitsport und Jugendfußball

 

1) Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Erledigung der laufenden  

     Vereinsangelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

         - die Genehmigung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

         - die Gründung neuer oder die Auflösung von Abteilungen des Vereins

         - Dringliche Belastungen des Vereinsvermögens zu beschließen.

 

2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

3) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen.  

     Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des

     Vereins lädt zur Ausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit

     einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung

     bedarf es nicht. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei

     Mitglieder des Ausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

     Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind

     die Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand

     verlangt haben, berechtigt, den Ausschuss selbst einzuberufen.

 

4) Die Ausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des  

     Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.

     Ist keines dieser beiden Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die

     Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

 

5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

     gültigen Stimmen und ist bei Anwesenheit von 1/2 seiner Mitglieder beschlussfähig.

     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei

     dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 11  Vorstand

 

1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 5 Personen:

 

         - der/ die 1. Vorsitzende

         - der Vorstand Infrastruktur und Technik (in Personalunion stellvertretende/r  

            Vorsitzende/r)

         - der Wirtschaftsvorstand (in Personalunion stellvertretende/r Vorsitzende/r)

         - der Finanzvorstand

         - der Verwaltungsvorstand

 

2) Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied je einzeln vertreten.

 

3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall

     vertreten werden kann.

 

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom  

     Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines

     Nachfolgers im Amt.

 

5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur

     nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch berufen.

 

6) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt

     ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die

     nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem

     folgende Aufgaben:

 

         - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung

            der Tagesordnung

         - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses

         - Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines  

           Jahresberichts

         - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der

     Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der  

     Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.

     Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden

     Vorsitzenden.

 

§ 12  Ordnungen

 

1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-,

     Beitrags-, Ehrungs- oder sonstige Ordnung erstellen, die vom Ausschuss zu

     beschließen ist.

 

§ 13 Abteilungen

 

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im

     Bedarfsfall durch Beschluss des Ausschusses gegründet.

 

2) Den Abteilungen – hier insbesondere den Abteilungsleitern – obliegt im

     Einvernehmen mit dem Vorstand die eigenverantwortliche Durchführung des

     Sportbetriebs.

 

§ 14  Strafbestimmungen

 

1) Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des

     Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder gegen die Ordnungen des

     Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen des Vereins, die Ehre oder das

     Vermögen des Vereins schädigen.

 

         - Verweis, Verwarnung

         - zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und / oder

            an den Veranstaltungen des Vereins

         - Geldstrafe bis 250 Euro je Einzelfall

         - Ausschluss gemäß § 4 dieser Satzung

 

§ 15 Kassenprüfer/-in

 

1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder

     zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer

     der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr.

 

2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der

     Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen.

     Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand

     berichten.

 

4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-

     innen die Entlastung.

 

§ 16  Auflösung des Vereins

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung

     beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die

     Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

 

2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln

     der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei

     Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die

     Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1.

     Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam

     vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

     fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg/Stadtteil

     Wurmlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

     Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 17 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.09.2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Wurmlingen, den 19.09.2020

 

__________________________

Frank Wachendorfer

1. Vorsitzender

SVW Satzung 2020.pdf
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