§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „SV Wurmlingen 1920 e.V.“, als Abkürzung „SVW.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 72108 Rottenburg-Wurmlingen. Er ist eingetragen im
Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und
seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein
betrieben werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Entstandene nachgewiesene Aufwendungen können erstattet werden. Durch
Vorstandsbeschluss und entsprechend der Haushaltslage können auch Vergütungen
nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt
werden.
5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der
Haushaltslage zu beauftragen. Zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
weiterhin ermächtigt, im Rahmen des Haushalts hauptamtliche Beschäftigte
anzustellen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem
dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeauftrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten
und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme
kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch
den Vorstand. In der Regel geschieht dies auf der Durchschrift des
Aufnahmeauftrages. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung
festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient
gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden
Geschäftsjahres zu erfüllen.
2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen
sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer
Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein
müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
- grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen
Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Beiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet.
2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Geschäftsjahr und
Mitglied eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines
Jahresbeitrages.
3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen des
Hauptvereins befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag
Beitragserleichterungen zu gewähren.
4) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch
als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und im darauf folgenden Geschäftsjahr
entsprechend betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig
durch den Verein informiert. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das
Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich
zu kündigen.
5) Weitere und detaillierte Regelungen werden in der Beitragsordnung des Vereins
festgelegt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet
sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4) Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant
sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, u.a)
6) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die
erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des
Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein
dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Ausschuss
- der Vorstand
§ 8 Haftung
1. Der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der
Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf
Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Haftung des Vereins
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen
Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen auf dem Gelände und in
den Räumen des Vereins. Der Verein haftet nicht für das zu Vereinsveranstaltungen
mitgebrachte Privateigentum. Jedes Vereinsmitglied wird gegen Sportunfälle
versichert.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal des
neuen Geschäftsjahres einberufen werden. In begründeten Ausnahmefällen auch zu
einem späteren Zeitpunkt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder kann durch den Vorstand
einberufen werden, wenn dieser es aus Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.
2) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung
im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wurmlingen und auf der offiziellen
Homepage des Vereins unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der
Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie
müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit
Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später
eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 25% der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes,
bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines
der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht
mitgezählt.
6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist
ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom/von der ersten
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden, sowie dem/der Protokollführer/-in, zu unterschreiben ist.
9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Ausschussmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger
Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 10 Ausschuss
Dem Ausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- der/die Jugendleiter(in)
- die Abteilungsleiter(innen)
- mindestens 5, höchstens 7 von der Mitgliederversammlung zu wählende
ordentliche Mitglieder
- kraft Amtes zwei Vertreter der aktiven Fußballmannschaften
- kraft Amtes der/die stellvertretende Abteilungsleiter(in) der Abteilungen
Freizeitsport und Jugendfußball
1) Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Erledigung der laufenden
Vereinsangelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Genehmigung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- die Gründung neuer oder die Auflösung von Abteilungen des Vereins
- Dringliche Belastungen des Vereinsvermögens zu beschließen.
2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen.
Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des
Vereins lädt zur Ausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit
einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei
Mitglieder des Ausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind
die Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand
verlangt haben, berechtigt, den Ausschuss selbst einzuberufen.
4) Die Ausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des
Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.
Ist keines dieser beiden Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die
Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen und ist bei Anwesenheit von 1/2 seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 5 Personen:
- der/ die 1. Vorsitzende
- der Vorstand Infrastruktur und Technik (in Personalunion stellvertretende/r
Vorsitzende/r)
- der Wirtschaftsvorstand (in Personalunion stellvertretende/r Vorsitzende/r)
- der Finanzvorstand
- der Verwaltungsvorstand
2) Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied je einzeln vertreten.
3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall
vertreten werden kann.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines
Nachfolgers im Amt.
5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch berufen.
6) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines
Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 12 Ordnungen
1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-,
Beitrags-, Ehrungs- oder sonstige Ordnung erstellen, die vom Ausschuss zu
beschließen ist.
§ 13 Abteilungen
1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des Ausschusses gegründet.
2) Den Abteilungen – hier insbesondere den Abteilungsleitern – obliegt im
Einvernehmen mit dem Vorstand die eigenverantwortliche Durchführung des
Sportbetriebs.
§ 14 Strafbestimmungen
1) Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des
Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder gegen die Ordnungen des
Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen des Vereins, die Ehre oder das
Vermögen des Vereins schädigen.
- Verweis, Verwarnung
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und / oder
an den Veranstaltungen des Vereins
- Geldstrafe bis 250 Euro je Einzelfall
- Ausschluss gemäß § 4 dieser Satzung
§ 15 Kassenprüfer/-in
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer
der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr.
2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen.
Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand
berichten.
4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-
innen die Entlastung.
§ 16 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1.
Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg/Stadtteil
Wurmlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.09.2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wurmlingen, den 19.09.2020
__________________________
Frank Wachendorfer
1. Vorsitzender