Satzung SV Wurmlingen 1920 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

 

1) Der Verein führt den Namen „SV Wurmlingen 1920 e.V.“, als Abkürzung „SVW".

 

2) Der Verein hat seinen Sitz in 72108 Rottenburg-Wurmlingen. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg.

 

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Entstandene nachgewiesene Aufwendungen können erstattet werden. Durch Vorstandsbeschluss und entsprechend der Haushaltslage können auch Vergütungen nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

 

5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der Haushaltslage zu beauftragen. Zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand weiterhin ermächtigt, im Rahmen des Haushalts hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeauftrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. In der Regel geschieht dies auf der Durchschrift des Aufnahmeauftrages. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

 

5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1) Beiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet.

 

2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Geschäftsjahr und Mitglied eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen des Hauptvereins befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

4) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und im darauf folgenden Geschäftsjahr entsprechend betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen.

 

5) Weitere und detaillierte Regelungen werden in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu Befolgen.

 

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

4) Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

    (z.B. Beendigung der Schulausbildung, u.a)

 

6) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Ausschuss
  • der Vorstand

 

§ 8 Haftung

 

1. Der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

2. Haftung des Vereins

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen auf dem Gelände und in den Räumen des Vereins. Der Verein haftet nicht für das zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachte Privateigentum. Jedes Vereinsmitglied wird gegen Sportunfälle versichert.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieser es aus Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.

 

2) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wurmlingen und auf der offiziellen Homepage des Vereins unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind,  einzuberufen. 

 

3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 25% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

 

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem/der Protokollführer/-in, zu unterschreiben ist.

 

9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Ausschussmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§ 10 Ausschuss

 

Dem Ausschuss gehören an:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • der/die Jugendleiter(in)
  • die Abteilungsleiter(innen)
  • mindestens 5, höchstens 7 von der Mitgliederversammlung zu wählende ordentliche Mitglieder
  • kraft Amtes zwei Vertreter der aktiven Fußballmannschaften
  • kraft Amtes der/die stellvertretende Abteilungsleiter(in) der Abteilungen Freizeitsport und Jugendfußball

 

1) Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Genehmigung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  • die Gründung neuer oder die Auflösung von Abteilungen des Vereins
  • Dringliche Belastungen des Vereinsvermögens zu beschließen.

 

2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

3) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Ausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Ausschuss selbst einzuberufen.

 

4) Die Ausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser beiden Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

 

5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und ist bei Anwesenheit von 1/2 seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 11    Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 5 Personen:

  • der/ die 1. Vorsitzende
  • der Vorstand Infrastruktur und Technik (in Personalunion stellvertretende/r Vorsitzende/r)
  • der Wirtschaftsvorstand (in Personalunion stellvertretende/r Vorsitzende/r)
  • der Finanzvorstand
  • der Verwaltungsvorstand

 

Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied je einzeln vertreten.

 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall vertreten werden kann.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch berufen.

 

Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 12     Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Ehrungs- oder sonstige Ordnung erstellen, die vom Ausschuss zu beschließen ist.

 

§ 13     Abteilungen

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Ausschusses gegründet.

 

Den Abteilungen – hier insbesondere den Abteilungsleitern – obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die eigenverantwortliche Durchführung des Sportbetriebs.

 

§ 14     Strafbestimmungen

 

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder gegen die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen des Vereins, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

  • Verweis, Verwarnung
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und / oder

      an den Veranstaltungen des Vereins

  • Geldstrafe bis 250 Euro je Einzelfall
  • Ausschluss gemäß § 4 dieser Satzung

 

§ 15 Kassenprüfer/-in

 

1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr.

 

2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

 

4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen die Entlastung.

 

§ 16     Auflösung des Vereins

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

 

2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg/Stadtteil Wurmlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 17 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Wurmlingen, den 15.03.2019

 

Frank Wachendorfer

1. Vorsitzender

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